Gesetzlich Versicherte

nur möglich über Kostenerstattungsverfahren!

Gesetzlich Versicherte können ebenfalls in einer Privatpraxis eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen. Dies ist jedoch nur im Rahmen des Kostenerstattungsverfahren möglich, wenn Sie innerhalb der nächsten 3 Monate keinen Therapieplatz bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten erhalten. Sie haben dann das Recht, sich die notwendigen Leistungen selber zu beschaffen. Die Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, muss die GKV erstatten. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen GKVen. Es ist wichtig, dass zuvor erfolglos versucht wurde, einen Therapieplatz bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung zu bekommen (über einen Zeitraum von 3 Monaten keinen Termin bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung in Ihrer Wohnortnähe). Dabei sollten zwischen 5 und 10 Therapeuten kontaktiert worden sein. Um der Krankenkasse dies nachweisen zu können, müssen die Kontakte dokumentiert werden (bsp. handschriftlichen Liste: Datum, Uhrzeit, Name des kontaktierten Therapeuten und frühest möglicher Behandlungsbeginn). Die Wahrnehmung einer „psychotherapeutischen Sprechstunde“ bei einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung erhöht die Wahrscheinlichkeit einer Bewilligung. Dabei erhalten sie von dem Therapeuten ein PTV-11-Formular, welches dem Kostenerstattungsantrag beigelegt wird.

Für die Antragsstellung sind die folgenden Unterlagen erforderlich (den Antrag erstellen wir gemeinsam):
● ein formelles Anschreiben
● eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit einer psychotherapeutischen Behandlung
● ein Konsiliarbericht vom Hausarzt
● ein Protokoll über die vergebliche Suche nach einem Kassentherapeuten
● eine Bescheinigung eines niedergelassenen Psychotherapeuten, dass die Behandlung kurzfristig (Wartezeit unter drei Monaten) übernommen werden kann.

Hilfreiche Informationen dazu finden Sie auch unter folgendem Link:

https://www.therapie.de/psyche/info/fragen/wichtigste-fragen/psychotherapie-kostenerstattung/